Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Geschäftszahl

99/10/0055

Rechtssatz

Die (mehr oder weniger ausführliche) Wiedergabe von Stellungnahmen zählt nicht zum im Sinne des Paragraph 60, AVG notwendigen Inhalt einer Bescheidbegründung; ebenso wenig bildet die zwischen dem Einlangen einer Stellungnahme und der Ausfertigung des Bescheides verstrichene Zeit einen Maßstab für die Gesetzmäßigkeit der Begründung.