Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2001

Geschäftszahl

99/10/0011

Rechtssatz

In dem Umstand, dass der Partei die im Berufungsverfahren erstattete Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht wurde, liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über das Parteiengehör. Bei dieser Stellungnahme handelte es sich nicht um ein (dem Parteiengehör zu unterziehendes) "Ergebnis der Beweisaufnahme" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG, sondern um die Stellungnahme einer Verfahrenspartei (Paragraph 52, Slbg NatSchG 1993).