Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2001

Geschäftszahl

99/10/0011

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, NatSchV Hammerauermoor 1983, Landesgesetzblatt Nr 17, untersagt alle Eingriffe in die Natur; die beispielsweise Aufzählung als verbotener Eingriff geltender Maßnahmen enthält u.a. den Begriff "jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien jeder Art ..." (Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, leg cit). Eine Festlegung, ob es sich bei der Einbringung (und Belassung) von Schotter, Aushubmaterial und Bauschutt auf der Fläche um "Aufschüttungen" oder "Lagerungen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, NatSchV Hammerauermoor 1983 handelt, ist entbehrlich, weil nicht zweifelhaft ist, dass ungeachtet dieser Zuordnung ein Eingriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NatSchV Hammerauermoor 1983 vorliegt.