Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2001

Geschäftszahl

99/10/0011

Rechtssatz

Unter einem keiner Bewilligung bedürftigen so genannten "Altbestand" sind Eingriffe zu verstehen, die noch vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gesetzt wurden und seither unverändert andauern vergleiche zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1999, Zl 98/10/0406, und die dort angeführte Rechtsprechung).