Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Geschäftszahl

99/10/0005

Rechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, Bgld (RPG) normiert als weitere, dh zu den naturschutzgesetzlich normierten Bewilligungsvoraussetzungen hinzutretende, Voraussetzung für eine naturschutzbehördlichen Bewilligung, dass die begehrte Bewilligung nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen darf (Hinweis E 27.4.2000, 98/10/0341).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/10/0005