Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Geschäftszahl

99/09/0264

Rechtssatz

Liegen beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen, vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (Hinweis E 21. 10. 1998, 96/09/0163).