Verwaltungsgerichtshof
19.09.2001
99/09/0264
Liegen beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen, vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (Hinweis E 21. 10. 1998, 96/09/0163).