Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Geschäftszahl

99/09/0248

Rechtssatz

Von "Beleihung" spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes - wie hier die Österreichische Nationalbank als Aktiengesellschaft ungeachtet der Tatsache, dass sie durch Sondergesetz und nicht privatrechtlich geschaffen wurde - oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden.