Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2000

Geschäftszahl

99/09/0219

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/18 96/09/0339 4

Stammrechtssatz

In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.