Verwaltungsgerichtshof
03.09.2002
99/09/0212
GRS wie 97/09/0106 E 28. Juli 2000 RS 5
hier: Der beschuldigte Beamte ist in der Finanzverwaltung tätig.
Kritik an der eigenen Behörde (Rechnungshof) durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995).