Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Geschäftszahl

99/09/0212

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat in seinem Rechtsmittel auch den Sachverhalt bestritten bzw. auch gerügt, dass wesentliche Tatsachenfeststellungen (auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung) gar nicht getroffen wurden oder der Klärung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten vergleiche Paragraph 125 a, BDG 1979). Lediglich im Umfang zweier Anschuldigungspunkte hat der Beschuldigte den Schuldspruch nicht bekämpft, im Übrigen den Sachverhalt sehr wohl bestritten. Die vom festgestellten Sachverhalt ganz oder teilweise abweichenden (bzw. die erstinstanzliche Tatsachengrundlage in Zweifel ziehenden) Berufungsausführungen hat die Disziplinaroberkommission - ohne sich allerdings von den dafür begründend herangezogenen Aussagen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen - mit eigenständiger Beurteilung etwa als "Schutzbehauptung", "glaubwürdig" oder "unglaubwürdig" gewürdigt. Diese Beweiswürdigung (der Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens) ohne die Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit (Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979). Es ist daher rechtswidrig - ohne dass auf die im Rahmen dieser Beweiswürdigung angestellten Erwägungen eingegangen zu werden braucht -, wenn die Disziplinaroberkommission bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Beschuldigten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den von der Disziplinarkommission erster Instanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde legt und darauf aufbauend das Rechtsmittel des Beschuldigten als unbegründet abweist (Hinweis E 06. 06. 2001, 98/09/0317).