Verwaltungsgerichtshof
19.09.2001
99/09/0202
Nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 trifft den Beamten die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob er dies getan hat, kann immer nur im Einzelfall unter verständiger Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden (Hinweis E 01. 07. 1998, 96/09/0373).