Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Geschäftszahl

99/09/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0180 E 21. Februar 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ist in einem Disziplinarverfahren bereits ein Verhandlungsbeschluß gefaßt worden, so kommt keine Einstellung mehr in Betracht, sondern das Verfahren ist nur mit einem (verurteilenden oder freisprechenden) Erkenntnis der Disziplinarbehörde abzuschließen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540).