Verwaltungsgerichtshof
18.12.2001
99/09/0154
Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beginnt mit dem Aufruf der Sache (Paragraph 51 f, Absatz eins, VStG) und wird nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussausführungen der Parteien geschlossen (Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG). Die Verkündung des Berufungsbescheides ist nicht (mehr) Bestandteil der öffentlichen Verhandlung und sie findet daher auch nicht - ungeachtet der vom unabhängigen Verwaltungssenat gewählten Bezeichnung - in einer sogenannten "eigenen Verkündungsverhandlung oder Verkündungstagsatzung" statt, sondern der Bescheid ist zufolge Paragraph 43, Absatz eins, VStG "womöglich sogleich" nach der genannten Beendigung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verkünden.