Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2001

Geschäftszahl

99/09/0140

Rechtssatz

Normadressat der Strafbestimmungen des AuslBG ist nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 9, VStG der handelsrechtliche (und nicht der gewerberechtliche) Geschäftsführer einer (Personen- oder Handels-)Gesellschaft. Zu dessen Pflichten gehört es aus diesem Grunde auch, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/09/0141