Verwaltungsgerichtshof
04.04.2001
99/09/0140
Normadressat der Strafbestimmungen des AuslBG ist nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 9, VStG der handelsrechtliche (und nicht der gewerberechtliche) Geschäftsführer einer (Personen- oder Handels-)Gesellschaft. Zu dessen Pflichten gehört es aus diesem Grunde auch, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/09/0141