Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2001

Geschäftszahl

99/09/0061

Rechtssatz

Eine aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,) stammende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - nach dem 1. Jänner 1996 weiterhin wirksam geblieben (Hinweis E 28. 9. 2000, 2000/09/0084).