Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2001

Geschäftszahl

99/09/0061

Rechtssatz

Der Behörde ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, VStG) - die Zuweisung einer "entsprechenden Anordnungsbefugnis" nachzuweisen. Auch dieser Nachweis muss aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen (Hinweis E 25. 10. 1994, 94/07/0027, E 14. 12. 1995, 95/07/0095).