Verwaltungsgerichtshof
18.12.2001
99/09/0043
Nach Paragraph 6, Absatz 2, AuslBG darf die kurzfristige Aushilfe (im Beschwerdefall: auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers) die Höchstdauer einer Woche nicht übersteigen. Bei Beurteilung der Dauer der Verleihung in diesem Zusammenhang ist nicht isoliert jeder einzelne Verleihvorgang (im Beschwerdefall:
täglich eine Stunde in der Küche und eineinhalb Stunden im Speisesaal) maßgebend, sondern es darf während der gesamten Beschäftigungsdauer bzw. Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung die Summe aller Leihezeiten insgesamt nur ein verhältnismäßig kurzes Ausmaß erreichen. Die Höchstgrenze einer Woche ist auf die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung insgesamt zu beziehen. Dabei kommt es auf die Wochenarbeitszeit des Ausländers an.
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090043.X01