Verwaltungsgerichtshof
28.07.2000
99/09/0032
GRS wie 94/13/0201 E 20. Juni 1995 RS 1
Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/09/0033
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/09/0051 E 18. Mai 1994