Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2000

Geschäftszahl

99/09/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0201 E 20. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/09/0033

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/09/0051 E 18. Mai 1994