Verwaltungsgerichtshof
13.08.2003
99/08/0170
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (Hinweise auf die E 3. Oktober 2002, Zl. 99/08/0007, und E 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069).