Verwaltungsgerichtshof
29.03.2000
99/08/0159
Gemäß § 46 AVG darf die Behörde auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.Gemäß Paragraph 46, AVG darf die Behörde auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.