Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Geschäftszahl

99/08/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0176 E 18. November 1991 RS 5

(hier Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für Zuschläge nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG)

Stammrechtssatz

Wird eine infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich, spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang

(Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).