Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
99/08/0120
GRS wie 89/08/0290 E 24. April 1990 RS 5
(hier Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für Zuschläge nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG)
Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283; E 26.1.1982, 81/14/0083).