Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Geschäftszahl

99/08/0120

Rechtssatz

Ein von der (direkten) Wahrnehmung bestimmter Aufgaben befreiter Geschäftsführer haftet, wenn er die ihm verbliebenen Pflichten dadurch verletzt, dass er es unterlässt, trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Besorgung dieser Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könnte ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung der Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre (Hinweis E 18. November 1991, 90/15/0123). Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers.