Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
99/08/0120
Eine die Zuständigkeit des Geschäftsführers zur Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft zur Zahlung der Zuschläge abbedingende Geschäftsverteilung wirkt sich in der Weise auf die zuschlagsrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aus, dass der nach der Ressortverteilung ausgeschlossene Geschäftsführer in der Regel nicht für die Zuschlagshaftung in Anspruch genommen werden kann (Hinweis E 20. Februar 1996, 95/08/0179). Bei mehreren potenziell haftenden (einzeln oder kollektiv vertretungsbefugten) Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist (Hinweis E VS 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995, mit einer Zusammenfassung der - auch auf die Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG übertragbaren - abgabenrechtlichen Judikatur zur Beachtlichkeit interner Vereinbarungen über die Aufteilung der Geschäftsführungsagenden, sowie E 21. Mai 1992, 88/17/0216; vergleiche hingegen zur Haftung sämtlicher Geschäftsführer bei Fehlen einer Kompetenzabgrenzung das Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 91/15/0065).