Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
99/08/0104
GRS wie 99/08/0023 E 17. Oktober 2001 RS 2
Ein Bescheid muss zwar seine Rechtsgrundlagen zweifelsfrei erkennen lassen. Die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall führt die belBeh jedoch in der Begründung die angewendeten Gesetzesbestimmungen teils vollinhaltlich, teils auszugsweise an. Damit ist aber der Bf an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert und andererseits der VwGH in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen.