Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2002

Geschäftszahl

99/08/0099

Rechtssatz

Es ist daran festzuhalten, dass einer Partei, die auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung Leistungen (auch Rückerstattungen) verlangen kann, auch im Rahmen des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, wonach ein Feststellungsbescheid im Allgemeinen zulässig ist, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erlassung eines bloßen Feststellungsbescheides zukommt. Umso mehr ist der Partei kein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass ihr gegenüber ein Leistungsbescheid über Beiträge erlassen wird, die sie schon entrichtet hat. Ein solcher Bescheid wäre - würde er von Amts wegen erlassen werden - vor dem Hintergrund der Rechtslage rechtswidrig (Hinweis E 22. Dezember 1971, 693/71).