Verwaltungsgerichtshof
07.08.2002
99/08/0096
Unter der "maßgebenden Beitragsgrundlage" als "Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" und damit als "Vorfrage" in Leistungsstreitverfahren kann - vor dem Hintergrund der Abgrenzung von Leistungs- und Verwaltungssachen nach den Paragraphen 354 und 355 ASVG -
nur die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und nicht die leistungsrechtliche Bedeutsamkeit dieser Grundlage verstanden werden; letztere stellt vielmehr schon ein Teilmoment der Hauptfrage des Leistungsstreitverfahrens dar (Hinweise E 31. Mai 2000, 94/08/0059; E 16. Mai 1995, 94/08/0295, jeweils mit Hinweis auf E OGH, SSV-NF 3/143).