Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Geschäftszahl

99/08/0031

Rechtssatz

Aus der Formulierung im Spruch des dem Arbeitslosen zugestellten Bescheides ergibt sich eindeutig, dass dieser auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigt worden ist. Eine solche Beschlussfassung ergibt sich auch aus dem dem Verwaltungsakt beiliegenden Protokoll über die Ausschusssitzung. Die Anführung der Mitglieder des Ausschusses in der Erledigung ist nicht erforderlich (Hinweis E 7.7.1992, 92/08/0018). In dem dem Verwaltungsakt beiliegenden Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice sind alle Mitglieder namentlich genannt. Sie haben das Protokoll auch unterschrieben und damit seine Richtigkeit beurkundet. Aus dem Abstimmungsvermerk ergibt sich auch das Stimmenverhältnis, sodass auf sich beruhen kann, ob der Bescheid andernfalls mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit (die einen Verstoß gegen Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 58, Absatz 3, AVG betrifft) behaftet wäre.