Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

99/08/0028

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und somit die Arbeitslosigkeit ausschließt, ist auf jenen Lohn abzustellen, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat (Hinweis E 27. März 1990, 89/08/0250).