Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
99/08/0028
Bei der Frage, ob ein Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und somit die Arbeitslosigkeit ausschließt, ist auf jenen Lohn abzustellen, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat (Hinweis E 27. März 1990, 89/08/0250).