Verwaltungsgerichtshof
13.04.2000
99/07/0203
GRS wie 91/03/0056 E 16. Oktober 1991 RS 2
(Hier: Das Recht auf Parteiengehör stellt ein prozessuales Recht dar)
Die in Paragraph 37, AVG eingeräumten prozessualen Rechte stehen der Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung. Eine Verletzung dieser Rechte stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert ist, ihrem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen
(Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974 ).