Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Geschäftszahl

99/07/0193

Rechtssatz

Wie sich der Vorschrift des Paragraph 16, WRG entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz, vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wassernutzung abgesehen, den Streit um das knappe Gut zu Gunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat. Eine Rechtswidrigkeit der dem zeitlich früheren Bewerber - vom hier nicht vorliegenden Fall des Widerstreits im Sinne der Paragraph 17 und Paragraph 109, WRG abgesehen - erteilten Nutzungsbefugnis lässt sich unter diesem Gesichtspunkt aus dem Gesetz nicht ableiten.