Verwaltungsgerichtshof
09.03.2000
99/07/0193
Die Beh hat mit Rücksicht auf den ermittelten Bedarf der Bewerber für deren Projekt die bewilligte Entnahmemenge auf das erforderliche Maß reduziert. Dass der Dritte mit allfälligen künftig beabsichtigten eigenen Wasserbenutzungen nach Paragraph 16, WRG, soferne nicht für solche beabsichtigte Nutzungen die Möglichkeit von Zwangsrechten bestünde, sich im Hinblick auf die den Bewebern erteilte Bewilligung Beschränkungen wird auferlegen müssen, wird mit der den Bewerbern erteilten Entnahmebewilligung dem Dritten gegenüber noch nicht verfügt und ist auch nicht so gewiss, wie der Dritte befürchtet. Eine den Dritten treffende Verpflichtung, für den Bestand einer den Sachgrundlagen des den Bewerbern die Wassernutzung bewilligenden Bescheides entsprechenden Wasserführung im Gerinne (dieses entspringt auf dem Grundstück des Dritten, fließt zum Grundstück der Bewilligungswerber und ist für die Versorgung von deren Projekt, einem Fischteich, mit Wasser vorgesehen) zu sorgen, enthält der Bescheid nämlich nicht (Hinweis E 10.4.1984, 83/07/0313).