Verwaltungsgerichtshof
03.02.2000
99/07/0191
GRS wie VwGH E 1993/08/19 91/06/0031 1
Die Einhaltung des Paragraph 44, Absatz 2, AVG ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser im Gegenstand die SCHRIFTLICHE Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als DESSEN BESTANDTEIL anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre (Hinweis E 5.10.1976, VwSlg 9141 A/1976). Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen.