Verwaltungsgerichtshof
09.03.2000
99/07/0189
Die Aussage, dass ein Antrag auf "Verlängerung" als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu deuten sei (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153), erfolgte für einen Zeitpunkt, zu dem es für Wasserbenutzungsrechte betreffend Abwasserbeseitigung noch keine dem Paragraph 21, Absatz 3, WRG in der Fassung der Novelle 1990 entsprechende Regelung betreffend die Wiederverleihung gab. Im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 21, Absatz 3, WRG in der Fassung der Novelle 1990 ist ein solcher Antrag als Antrag auf Wiederverleihung anzusehen. Für einen Antrag auf "Aufhebung" der Befristung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gilt das Gleiche wie für einen Antrag auf "Verlängerung" der Befristung. Ein solcher Antrag zielt auf nichts anderes ab als auf die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes.