Verwaltungsgerichtshof
09.03.2000
99/07/0189
War die Intention der Parteien eindeutig erkennbar, dann konnte eine nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechende Wortwahl bei der Formulierung ihres Antrages nicht zur Zurückweisung desselben führen (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0007, VwSlg 13941 A/1993).