Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Geschäftszahl

99/07/0189

Rechtssatz

War die Intention der Parteien eindeutig erkennbar, dann konnte eine nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechende Wortwahl bei der Formulierung ihres Antrages nicht zur Zurückweisung desselben führen (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0007, VwSlg 13941 A/1993).