Verwaltungsgerichtshof
09.03.2000
99/07/0189
Ein Ausspruch des Inhalts, dass eine wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation erteilt wird, stellt eine Befristung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WRG dar (Hinweis E 11.3.1997, 95/07/0036). Für solcherart befristete Wasserbenutzungsrechte gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, WRG über die Wiederverleihung.