Auf Grund des im § 121 Abs 1 WRG normierten Gesetzesbefehles besteht kein Recht auf "Nichterlassung eines Bescheides gemäß § 121 WRG".Auf Grund des im Paragraph 121, Absatz eins, WRG normierten Gesetzesbefehles besteht kein Recht auf "Nichterlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 121, WRG".