Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

99/07/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0006 E 27. Juni 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Der Landesagrarsenat muß sich keiner Sachverständigen bedienen, weil er aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, AgrBehG von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel ist daher zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung nicht notwendig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/07/0179

99/07/0180

99/07/0181

99/07/0182