Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
99/07/0178
GRS wie 92/07/0006 E 27. Juni 1995 RS 3
Der Landesagrarsenat muß sich keiner Sachverständigen bedienen, weil er aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, AgrBehG von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel ist daher zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung nicht notwendig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/07/0179
99/07/0180
99/07/0181
99/07/0182