Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Geschäftszahl

99/07/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0007 E 18. Februar 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 356 b, Absatz 6, Ziffer 3, GewO 1994 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für den Vollzug des WRG 1959 in Bezug auf die Ablagerung von Abfällen. Gleiches regelt auch Paragraph 99, Absatz eins, Litera l, WRG. Paragraph 356 b, Absatz 6, Ziffer 3, GewO 1994 enthält aber durch die Bezugnahme auf die Errichtung und den Betrieb einer (gewerblichen) Betriebsanlage ein zusätzliches Tatbestandselement und stellt daher gegenüber Paragraph 99, Absatz eins, Litera l, WRG die speziellere Bestimmung dar. Zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen ist demnach in erster Instanz dann, wenn diese Ablagerung mit der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verbunden ist, die Gewerbebehörde zuständig.