Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/07/0163
GRS wie 87/07/0051 E 31. Jänner 1989 RS 4
Die Unterlassung der Wasserrechtsbehörde, auf eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten iSd Paragraph 60, Absatz 2, WRG hinzuwirken, stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.