Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/07/0163

Rechtssatz

Eine (evidente) Geringfügigkeit der durch ein Vorhaben bewirkten Belastung von fremdem Grundeigentum kann nichts daran ändern, dass der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die durch die Rechtsordnung (siehe etwa Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) geschützte Eigentümerposition nur dann mit dem Gesetz im Einklang steht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt sind (Hinweis E 10.6.1999, 96/07/0209, 96/07/0017, in welchem der VwGH ausgesprochen hat, dass ein durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkter Eingriff in die Eigentümerposition des Betroffenen auf das Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen sogar dann geprüft werden muss, wenn sich die Folgen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten des Eigentümers auswirken würden).