Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/07/0163
Wenn die bewilligte Anlage durch die Auswirkung eines vor ihrer Errichtung und Fertigstellung eingetretenen Naturereignisses (hier: eines Murenabganges) in der bewilligten Gestalt nicht mehr errichtet werden kann, stellt dies keinen Sachverhalt dar, welcher der Erlöschensbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 unterstellt werden kann. Diese Norm stellt nämlich auf den Wegfall oder die Zerstörung bereits errichteter Anlagen ab.