Verwaltungsgerichtshof
25.05.2000
99/07/0157
Enthält der Regulierungsplan Festlegungen über das Ausmaß bzw den Umfang der Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft, ist diese Urkunde zunächst jedenfalls für die Ausübung dieser Rechte maßgebend, weil sie die Rechtsgrundlage für das Anteilsrecht und Nutzungsrecht selbst bildet. Nur insoweit dieser Regulierungsplan mangels hinreichender Bestimmtheit auslegungsbedürftig ist, können andere Beweismittel - soweit vorhanden - zur Feststellung des Ausmaßes und Umfanges der begründeten Rechte herangezogen werden (Hinweis E 26.5.1992, 91/07/0089).