Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
99/07/0145
Die Möglichkeit, eine Sanierung des eine Ruine darstellenden Mühlengebäudes dahingehend vorzuschreiben, dass diese Ruine in Hinkunft zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzbar ist, bietet Paragraph 29, Absatz eins, WRG trotz seines weit gefassten Wortlautes der Wasserrechtsbehörde nicht. Paragraph 29, WRG ermöglicht zwar die Anordnung solcher Maßnahmen, mit denen versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994), nicht aber einen Auftrag zur Sanierung zwecks anderweitiger Verwendung, welches über den Bereich des Wasserrechts hinausginge und bereits in die Kompetenz der Baubehörde eingriffe.