Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

99/07/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0221 E 20. September 2001 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Stand der Technik iSd Paragraph 12 a, WRG 1959 nicht in einer Verordnung nach Absatz 3, des Paragraph 12 a, WRG 1959, ist diese Frage im Einzelfall(hier Abwasserreinigungsanlage)mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik neben - nicht auf Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 gestützten - Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Hinweis E 11. September 1997, 94/07/0166, ergangen zur Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung) -

auch einschlägige Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN als objektivierte, generelle Gutachten (Hinweis E 25. Jänner 1996, 95/07/0085) herangezogen werden. Wie auch in den jeweiligen Abwasseremissionsverordnungen wird der Stand der Technik auf dem Abwassersektor in der ÖNORM B 2502 durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten als technisch einhaltbare Emissionsbeschränkung umschrieben.