Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Geschäftszahl

99/07/0118

Rechtssatz

Schon in ihrem auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid vom 3.3.1994 hat die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass für die beschwerdegegenständlichen Grundstücke des Mitbeteiligten ein Bringungsnotstand iSd Paragraph 2, Tir GSLG besteht und auf Grund dieser Rechtsansicht der Agrarbehörde aufgetragen, iSd Paragraph 3, legcit Art, Inhalt und Umfang des beantragten Bringungsrechtes festzusetzen. Auf Grund dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides liegt sohin eine auch den VwGH treffende Bindungswirkung bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes vor (Hinweis E 16.9.1999, 96/07/0215).