Verwaltungsgerichtshof
09.03.2000
99/07/0118
Schon in ihrem auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid vom 3.3.1994 hat die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass für die beschwerdegegenständlichen Grundstücke des Mitbeteiligten ein Bringungsnotstand iSd Paragraph 2, Tir GSLG besteht und auf Grund dieser Rechtsansicht der Agrarbehörde aufgetragen, iSd Paragraph 3, legcit Art, Inhalt und Umfang des beantragten Bringungsrechtes festzusetzen. Auf Grund dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides liegt sohin eine auch den VwGH treffende Bindungswirkung bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes vor (Hinweis E 16.9.1999, 96/07/0215).