Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Geschäftszahl

99/07/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0244 E 18. September 1984 VwSlg 11520 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Als Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. "Nicht nur die konsenslose Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes stellt im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG eine Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart geschaffenen Zustandes".