Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

99/07/0109

Rechtssatz

Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, Krnt KulturflächenschutzG 1997, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind, ist für die Beantwortung der Frage, ob das Krnt KulturflächenschutzG 1997 auch auf gesetzwidrige Aufforstungen anzuwenden ist, die im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes LGBl Nr 1930/32 vorgenommen wurden, nichts zu gewinnen.

Paragraph 11, Absatz 3, Krnt KulturflächenschutzG 1997 betrifft lediglich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren.