Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

99/07/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1994/08/30 94/05/0067 1

Stammrechtssatz

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (Hinweis E 16.4.1956, 936/53, VwSlg 4040 A/1956).