Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/07/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des Grundeigentums zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung einer Wohnhausanlage im Hochwasserabflussgebiet käme für die Bf dann in Betracht, wenn ihre Grundstücke durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als zuvor erfahren würden, wofür als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 21.2.2002, 2001/07/0159).